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§ 86 Ergänzende VereinbarungenDurch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens
geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen
des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche
Beschwerdestelle tritt.
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