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§ 84 Beschwerderecht(1) Jeder
Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs
zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des
Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise
beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur
Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen. (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. |