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§ 83 Einsicht in die Personalakten(1) Der
Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten
Einsicht zu nehmen. Er kann hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt der Personalakte
Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht
von dieser Verpflichtung entbunden wird.
(2) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. |