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§ 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers(1) Der
Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine
Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus
des Betriebs hierfür zuständigen Personen gehört zu werden.
Er ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen,
Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes
und des Arbeitsablaufs zu machen.
(2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das Mitglied des Betriebsrats hat über den Inhalt dieser Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren, soweit es vom Arbeitnehmer im Einzelfall nicht von dieser Verpflichtung entbunden wird. |