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§ 79 Geheimhaltungspflicht(1) Die
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit
zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich
als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren
und nicht zu verwerten. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat.
Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.
Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat,
der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im
Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen
Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle
(§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen. |