§ 78 Schutzbestimmungen
Die Mitglieder
des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der
Jugendund Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,
der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses,
der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten
Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle
(§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86)
sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung
ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden;
dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.