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§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen(1) Arbeitgeber
und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen
Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden,
insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen
ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder
gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Sie haben darauf zu achten,
dass Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung bestimmter Altersstufen
benachteiligt werden.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern. |