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§ 73a Voraussetzung der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht(1) Bestehen
in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse der einzelnen
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen eine Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung erfordert die
Zustimmung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen der Konzernunternehmen,
in denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunternehmen
nur eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, so nimmt diese die Aufgaben
einer Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den Vorschriften
dieses Abschnitts wahr.
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen haben. (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend. |