Die Jugend-
und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung
einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche
Jugendund Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen
werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und §
65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.