(1) Die
Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. Maßnahmen,
die den in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern dienen, insbesondere
in Fragen der Berufsbildung und der Übernahme der zu ihrer Berufsausbildung
Beschäftigten in ein Arbeitsverhältnis, beim Betriebsrat zu beantragen;
1a. Maßnahmen
zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung der in § 60
Abs. 1 genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
2b beim Betriebsrat zu beantragen;
2. darüber
zu wachen, dass die zugunsten der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
3. Anregungen von
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmern, insbesondere in Fragen der
Berufsbildung, entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim
Betriebsrat auf eine Erledigung hinzuwirken. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
hat die betroffenen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer über
den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren;
4. die Integration
ausländischer, in § 60 Abs. 1 genannter Arbeitnehmer im Betrieb
zu fördern und entsprechende Maßnahmen beim Betriebsrat zu beantragen.
(2) Zur Durchführung
ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
kann verlangen, dass ihr der Betriebsrat die zur Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.