In Betrieben,
die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind
durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz
3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend-
und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein
beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.