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§ 68 Teilnahme an gemeinsamen BesprechungenDer Betriebsrat
hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt
werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
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