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§ 67 Teilnahme an Betriebsratssitzungen(1) Die
Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen
einen Vertreter entsenden. Werden Angelegenheiten behandelt, die besonders
die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen, so hat zu diesen
Tagesordnungspunkten die gesamte Jugend und Auszubildendenvertretung ein
Teilnahmerecht.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertreter haben Stimmrecht, soweit die zu fassenden Beschlüsse des Betriebsrats überwiegend die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. (3) Die Jugend-
und Auszubildendenvertretung kann beim Betriebsrat beantragen, Angelegenheiten,
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