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§ 66 Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats(1) Erachtet
die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluss des
Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen
der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag
der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser
Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb
vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird. |