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§ 60 Errichtung und Aufgabe(1) In
Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder
die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen
gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr. |