![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 57 Erlöschen der Mitgliedschaft#Die Mitgliedschaft
im Konzernbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im
Gesamtbetriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat.
|