§ 56 Ausschluss
von Konzernbetriebsratsmitgliedern
Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der
Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft
können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
beantragen.