![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 54 Errichtung des Konzernbetriebsrats(1) Für
einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse
der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet
werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte
der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der
Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.
(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr. |