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§ 53 Betriebsräteversammlung(1) Mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden
und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die
weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen.
Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner
Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich
für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten
wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat 1. der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht,zu erstatten. (3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend. |