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§ 50 Zuständigkeit(1) Der
Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten,
die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch
die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden
können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht
übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |