(1) Arbeitnehmer
(Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter
und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit
Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb
arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer
im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1. in Betrieben
einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen
Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2. die Gesellschafter
einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit,
soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind,
in deren Betrieben;
3. Personen, deren
Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend
durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4. Personen, deren
Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend
zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung
beschäftigt werden;
5. der Ehegatte,
der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die
in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz
findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer
nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur
selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der
Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht
oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber
nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig
sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder
die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften,
Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden
Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender
Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1. aus
Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder
von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden
ist oder
2. einer Leitungsebene
angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte
vertreten sind, oder
3. ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in
dem Unternehmen üblich ist, oder,
4. falls auch bei
der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.