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§ 49 Erlöschen der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft
im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im
Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat
auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
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