Mindestens
ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber,
der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft
können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem
Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten
beantragen.