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§ 46 Beauftragte der Verbände(1) An
den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der
im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber
an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten
der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. |