§ 45 Themen
der Betriebs- und Abteilungsversammlungen
Die Betriebs-
und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich
solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher
Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern
und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration
der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln,
die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze
des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen
können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
Stellung nehmen.