![]() |
| © 2000 - AnwaltOnline |
§ 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall(1) Die
in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch
des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit
statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend
erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich
der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit
zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der
Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten,
die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen,
sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern. |