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§ 35 Aussetzung von Beschlüssen(1) Erachtet
die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung
einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung
wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf
ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt
der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung,
gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht
werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird. |