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§ 34 Sitzungsniederschrift(1) Über
jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die
mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit
der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine
Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig
einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen. (3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen. |