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§ 31 Teilnahme der GewerkschaftenAuf Antrag
von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter
einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend
teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung
der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.
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