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§ 28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen(1) In
Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit
der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen;
dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden
Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von
der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung
bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten
Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr. |