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§ 28 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse(1) Der
Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse
bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die Wahl
und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis
5 entsprechend. Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat
den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen;
§ 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden. |