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§ 21a Übergangsmandat(1) Wird
ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt
die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile
weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen
und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat
besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich
Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald
in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis
bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden
der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat
um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt. |