§ 21 Amtszeit
Die regelmäßige
Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt
mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt
noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit
endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs.
1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall
des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai
des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen
des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.