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§ 16 Bestellung des Wahlvorstands(1) Spätestens
zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus
drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als
Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder
erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer
ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands
kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt
werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen
dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb
vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden
Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden,
sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. (3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend. |