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§ 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter(1) Der
Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche
und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen
Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. |