(1) Die
regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der
Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen
Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb
dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1. mit
Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig
beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um
fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2. die Gesamtzahl
der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder
unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3. der Betriebsrat
mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4. die Betriebsratswahl
mit Erfolg angefochten worden ist,
5. der Betriebsrat
durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6. im Betrieb ein
Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb
des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten
Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in
dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen
Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats
zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten
Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten
Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.