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§ 11 Ermäßigte Zahl der BetriebsratsmitgliederHat ein
Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so
ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße
zugrunde zu legen.Mitglieder.
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