Wird eine
Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im
Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht,
nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber
zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet
die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies
für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören;
§ 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat
eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen,
so gilt Satz 1 entsprechend.