§ 104 Entfernung
betriebsstörender Arbeitnehmer
Hat ein
Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung
der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch
rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden
wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber
die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem
Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung
oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die
Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht
zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch
Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt
für jeden Tag der Zuwiderhandlung 500 Deutsche Mark (ab 1.1.2002:
250 Euro).