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§ 24 Übergangsvorschriften; Bericht(1) Für
die vor dem 1. Januar 2001 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt
mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen Kinder sind die Vorschriften
dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. Die in diesem Gesetz genannten Euro-Beträge und Euro-Bezeichnungen
sowie der Cent-Betrag gelten erstmalig für Kinder, die ab dem 1. Januar
2002 geboren oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommen wurden. Für
die im Jahr 2001 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption in Obhut genommenen
Kinder gelten die in diesem Gesetz genannten Deutsche Mark-/Pfennig-Beträge
und -Bezeichnungen weiter.
(2) Für Geburten vor dem 1. Januar 2004 und die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das erste Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung; für Geburten vor dem 1. Mai 2003 und die vor diesem Zeitpunkt bei der berechtigten Person aufgenommenen Kinder richtet sich der Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 1. Juli 2004 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16 (Elternzeit und Teilzeitarbeit während der Elternzeit) auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. |