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§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit(1) Der
Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an
Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn
der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In
besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für
zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung
erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung
des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder |