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§ 16 Inanspruchnahme der Elternzeit(1) Wer
Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor
Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären,
für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden
soll. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere
Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die
Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs.
1 des Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 1 angerechnet. Nimmt
die Mutter die Elternzeit im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist
folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach §
6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes und die Zeit des Erholungsurlaubs auf
den Zweijahreszeitraum nach Satz 1 angerechnet. Die Elternzeit kann auf
zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte
ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber
hat dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Elternzeit zu bescheinigen.
(2) Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an die Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 3 kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Arbeitnehmerin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vorzeitig beenden; dies gilt nicht während ihrer zulässigen Teilzeitarbeit. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. (5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. |