(1) Anspruch
auf Elterngeld hat, wer
1. einen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2. mit seinem Kind
in einem Haushalt lebt,
3. dieses Kind
selbst betreut und erzieht und
4. keine oder keine
volle Erwerbstätigkeit ausübt.
(2) Anspruch auf Elterngeld
hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erfüllen,
1. nach
§ 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht
unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen
Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet,
versetzt oder kommandiert ist,
2. Entwicklungshelfer
oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften,
die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes
Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen
katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer
Missionen sind, tätig ist oder
3. die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen-
oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach
den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder
wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im
Ausland wahrnimmt.
Dies gilt auch für
mit der nach Satz 1 berechtigten Person in einem Haushalt lebende Ehegatten,
Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.
(3) Anspruch auf
Elterngeld hat abweichend von Absatz 1 Nr. 2 auch, wer
1. mit
einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als
Kind aufgenommen hat,
2. ein Kind des
Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in
seinen Haushalt aufgenommen hat oder
3. mit einem Kind
in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft
nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht wirksam
oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach §
1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden ist.
Für angenommene
Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses
Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunktes der
Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person
maßgeblich ist.
(4) Können
die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der
Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und
ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen Anspruch
auf Elterngeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1
erfüllen und von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in Anspruch
genommen wird.
(5) Der Anspruch
auf Elterngeld bleibt unberührt, wenn die Betreuung und Erziehung
des Kindes aus einem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen werden kann
oder wenn sie unterbrochen werden muss.
(6) Eine Person
ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit
30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie
eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete
Tagespflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.
(7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter
Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin
ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person
1. eine
Niederlassungserlaubnis besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis
besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder
berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a) nach §
16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
b) nach §
18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für
einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
c) nach §
23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in ihrem Heimatland
oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt,
d) nach §
104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder
3. eine in Nummer
2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
a) sich seit mindestens
drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufhält und
b) im Bundesgebiet
berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.