Unwirksam
sind:
1. Verträge
zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern,
wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat,
2. Vereinbarungen,
die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung
an einen Entleiher schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für
einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es
sei denn, der Verleiher gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer
für die Überlassung an einen Entleiher für die Dauer von
insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens ein Nettoarbeitsentgelt
in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld
erhalten hat; Letzteres gilt nicht, wenn mit demselben Verleiher bereits
ein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende
Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können
nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen
Regelungen vereinbaren,
3. Vereinbarungen,
die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen,
in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht,
4. Vereinbarungen,
die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt,
in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer
nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen.