Gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten,
die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.
Sie ist gestattet
a) zwischen
Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende,
für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b) zwischen Betrieben
des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens
drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder
von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz
2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem
anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen
Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen
oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst
werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend
Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben
Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb
des Entleihers erfasst wird.