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§ 15a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung(1) Wer
als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses
tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis
zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche
oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
(2) Wer als Entleiher 1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, tätig werden läßt oderwird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |