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§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung(1) Wer
als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt. |