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§ 1 Erlaubnispflicht(1) Arbeitgeber,
die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen
der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung
eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung,
wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges
gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind.
Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern
zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch
dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1 b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 1. zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, |