Sonstige
Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall
zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich,
zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung
einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die
Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände
als Geldleistung zu gewähren.