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§ 14 Außergewöhnliche Fälle(1) Von
den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen
werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen
Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und
deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn
Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen
drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden, 1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können. (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. |